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Förderkreis Schulsportzentrum

Vorstand Förderkreis Schulsportzentrum

 1. Vorsitzende:

 

 Silke Bárcenas Reyes

 2. Vorsitzende

 

 Michaela Deutschmann-Weise

 Geschäftsführer

 

 Anne Brenner

 Kassenverwalter:

 

 Thomas Weise

 Kassenprüfer:

 

 Dr. Matthias Hillebrandt

 Kassenprüferin:

 

 Margit Pfeil

 

Inklusionsprojekt im Sportinternat: Förderkreis macht Druck

Pressetermin Foerderkreis S„Es hakt“, stöhnt der Leiter der Badestädter Rhenanus-Schule, Dr. Jörg Möller, und fügt enttäuscht hinzu: „Wir sind irritiert, dass es nicht weitergeht.“ Wir, das sind in dem Fall Mitglieder des Förderkreises Schulsportzentrum, der sich unter Federführung von Andrea Stöber und der stellvertretenden Vorsitzenden Michaela Deutschmann-Weise seit der Schließung des Sportinternats vor gut fünf Jahren für eine Nachnutzung dieser Immobile eingesetzt hat und es weiterhin mit Nachdruck tut.

Und das mit großem Erfolg: Knapp 1,8 Millionen Euro an Zuschüssen für die Stadt hat der Förderkreis an Land gezogen, damit unter dem Dach des Internats junge Leute mit und ohne Handicap gemeinsam wohnen, lernen und Sport treiben können.

Schule, Stadion sowie Leichtathletik- und Turnhallen sind jeweils nur einen Steinwurf entfernt.

3000 Euro aus eigenen Mitteln hat der Förderkreis für eine Machbarkeitsstudie aufgebracht. Herausgekommen ist ein Konzept, das bei den Werraland-Lebenswelten in Eschwege nicht nur großen Anklang, sondern auch die Bereitschaft gefunden hat, dieses Inklusionsprojekt mit voraussichtlichen Kosten von 3,7 Millionen Euro für Umbaumaßnahmen in die Tat umzusetzen.

Folglich stimmten Bad Sooden-Allendorfs Stadtverordnete einstimmig dem Verkauf des früheren Internats zu und billigten ebenso einmütig einen Vertrag, wonach der millionenschwere Zuschuss von der Stadt an die Werra-Lebenswelten abgegeben wird.

Eigentlicher Knackpunkt: Diesen so bezeichneten Überleitungsvertrag hat Bürgermeister Frank Hix noch nicht unterschrieben, weil aus seiner Sicht noch einige Fragen der Klärung bedürfen, so auch diese, ob der Verkauf der Immobilie für 198 000 Euro „unter dem Marktwert und ohne Bieterverfahren und Wertermittlung“ mit dem Vergaberecht der Europäischen Union vereinbar sei.

Wenig Verständnis für die Verzögerung hat Michaela Deutschmann-Weise. Sie pocht auf die Umsetzung der vom Stadtparlament „demokratisch und einstimmig gefassten Beschlüsse“. Und Dr. Möller treibt die „Angst“ um, Geld und viel Arbeit könnten „zunichte“ gemacht werden. Gleichzeitig betont er, mit den Werraland-Lebenswelten habe man „einen kompetenten und zuverlässigen Partner“ gefunden. Die Zusammenarbeit bezeichnet er als „bestens“.

„Wir haben alles richtig gemacht“, zieht Vorsitzende Andrea Stöber eine Zwischenbilanz und äußert die Hoffnung, „dass Engagement und Chancen nicht vernichtet werden und man mit dem Förderbescheid verantwortlich umgeht“.

Ausgeräumt sind inzwischen Bedenken des Bürgermeisters, das Inklusionsprojekt müsse noch in diesem Jahr fertig gestellt und abgerechnet sein. Dagegen hatte zwischenzeitlich der Landtagsabgeordnete Knut John unter Berufung auf Wirtschaftsminister Tarek Al-Wazir mitgeteilt, der Bewilligungszeitraum könne auch über das Jahr 2023 hinaus verlängert werden.

Der Förderkreis sieht in der geplanten Nachnutzung des Sportinternats ein „Leuchtturmprojekt“. Als einziges in Hessen unter bundesweit nur drei ähnlichen stärke es die Schule, die Stadt und die Region.


Quelle: HNA vom 23.01.2023

Satzung
1.  Name und Sitz
  

1. Der Verein trägt den Namen Förderkreis Schulsportzentrum Rhenanus-Schule (Partnerschule des Leistungssports)
2. Er hat seinen Sitz in Bad Sooden-Allendorf.
3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 2.  Zweck und Aufgaben
  

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige /mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schulsportzentrums der Rhenanus-Schule Bad Sooden-Allendorf, in dem junge Leistungssportler leistungssportliches Training und die Anforderungen der schulischen Ausbildung bis zum Abitur verbinden müssen.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Übernahme von Fahrt- und Startkosten beim Besuch von Wettkämpfen
- Unterstützung der Sportler in Ihren Trainingsmöglichkeiten
- Anschaffung von Sport- und Ausrüstungsgegenständen
- Übernahme von Kosten für Nachhilfestunden
- Bereitstellen von Stipendien
- Übernahme von Marketingmaßnahmen

 3.  Selbstlosigkeit
  

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.           Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Mitgliedschaft
  

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§2).
2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Ausschluss oder Tod.
4. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Abmahnung mit dem Beitrag für 2 Jahre im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.
6. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

5. Beiträge
  

1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und – fälligkeit ist eine einfache Mehrheit in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
2. Die Vereinsmittel werden durch Beiträge der Mitglieder, durch Spenden und Zuschüsse aufgebracht.
3. Es bleibt jedem Mitglied selbst überlassen, auch höhere Beiträge zu entrichten.

6. Organe des Vereins
  

Organe des Vereins sind
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung

7. Der Vorstand
  

1. Der Vorstand besteht aus
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der Geschäftsführer/-in
- dem/der Kassenwart/-in
- und bis zu drei Beisitzern/ -innen
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassenwart; jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen.
5. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung selbst.
6. Der Geschäftsführer ist zusammen mit dem Kassenwart verpflichtet, jährlich, rechtzeitig zur Mitgliederversammlung, einen Geschäfts- und Kassenbericht zu erstellen, der vom Vorstand zu beschließen und der Mitgliederversammlung zuzuleiten ist.
7. Der Vorstand tritt mindestens jedes Halbjahr einmal zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter oder der Geschäftsführer und zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

8. Mitgliederversammlung
  

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich am Sitz des Vereins statt und soll innerhalb der ersten drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres einberufen werden. Die Einberufung muss spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich erfolgen unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss:
- Jahresbericht des Vorstandes
- Bericht der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über die Voranschläge und die Rechnungslegung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen von Mitgliedern des Vorstandes, der Amtsperiode satzungsgemäß endet
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder, die beim Vorstand schriftlich eingereicht worden sind
- Verschiedenes
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
3. Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Genehmigung schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
- Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands
- Aufgaben des Vereins
- An -und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
- Beteiligung an Gesellschaften
- Aufnahme von Darlehen ab 5000 Euro
- Mitgliedsbeiträge (siehe § 5)
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Anmietung und Pacht von Räumlichkeiten
4. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

9. Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
  

1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

10. Beurkundung von Beschlüssen
  

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichen.

11. Vereinsvermögen
  

Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen. Er entscheidet über Zuwendungen an Schüler und über Anschaffungen im sächlichen Bereich auf der Grundlage von vorgelegten Anträgen. In dringenden Fällen können der 1. Und der 2. Vorsitzende, bei deren Verhinderung der Geschäftsführer Ausgaben bis zur Höhe von 500 €uro pro Monat allein bewilligen. Die Genehmigung des Vorstandes ist nachträglich einzuholen. Gegenstände von bleibendem Wert sind als Eigentum des Vereins zu inventarisieren.

12. Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
  

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreis der Freunde und Förderer der Rhenanus-Schule, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

13.  Inkrafttreten
  

Diese Satzung wurde am 4.Oktober 2010 von der Gründungsversammlung des Vereins beschlossen. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Witzenhausen in Kraft.

  

Bad Sooden-Allendorf, den 4.10.2010

 

 

Rhenanus-Schule
Im Huhngraben 2
37242 Bad Sooden-Allendorf
 

 

 

Telefon: 05652 / 95 888 0
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