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Förderkreis Rhenanus-Schule

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von links: Claudia Mehmel, Beate Gerbig, Martina Pfordt-Vaupel, Silvia Mehmel, Carian Faßhauer, Marcus Steinigk
Vorstand Förderkreis
1. Vorsitzende: Claudia Mehmel
2. Vorsitzender: Marcus Steinigk
Schriftführerin: Beate Gerbig
Kassenverwalterin: Silvia Mehmel
Beisitzer:in: Martina Pfordt-Vaupel, Carina Faßhauer, Thomas Pönisch
Kassenprüfer:in: Isabella Mors, Martin Herrmann


 
 








 


 
 








 


 
 








 
Satzung des Vereins „Kreis der Freunde und Förderer der Rhenanus-Schule Bad Sooden-Allendorf e.V.“

§ 1 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, die Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe. In Zusammenarbeit mit der Rhenanus-Schule Bad Sooden-Allendorf werden zusätzlich zu den durch Verfassung und Gesetz festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen der öffentlichen Hand mit Rat und Tat nach eigenem Ermessen unterstützt. Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 1044 beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

§  2 Name und Sitz

Der Name des Vereins lautet: Kreis der Freunde und Förderer der Rhenanus-Schule Bad Sooden-Allendorf e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Bad Sooden-Allendorf

§  3 Mitgliedschaft

Mitglied können alle natürlichen Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine vom Beitretenden zu unterzeichnende Beitrittserklärung beantragt. Die Mitgliedschaft beginnt erst, wenn der Vorstand dem Antrag zugestimmt und das dem neuen Mitglied schriftlich mitgeteilt hat. Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand spätestens am 15. November des Jahres vorliegen, in dem die Mitgliedschaft enden soll. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod des Mitglieds.

Ein Mitglied kann im Laufe des Geschäftsjahres jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
      a) es trotz dreimaliger schriftlicher Aufforderung den satzungsgemäßen Verpflichtungen des Vereins nicht nachkommt,
      b) es den Mitgliedsbeitrag auch nach dreimaliger schriftlicher Aufforderung nicht zahlt
      c) sich sein Veralten mit den Belangen des Vereins nicht vereinbaren lässt.
Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstandes können jedoch nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Gründe, die zu dem Ausschluss führten, zu benennen. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen. Vom Tag der Absendung an darf das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen und nicht mehr Mitglied des Vorstandes sein.
Jedes Mitglied hat das Recht an der Gestaltung des Vereins mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen, Anträge für die Tagesordnung einzureichen und das Protokoll über die Mitgliederversammlung einzusehen.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse des Vereins zu wahren und den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen. Insbesondere hat es den jährlichen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.

§  4 Beitrag

Die Höhe des Jahresbeitrags, der mindestens zu entrichten ist, wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Bei Kündigung oder Ausschluss können bereits gezahlte Beiträge nicht erstattet werden.

§  5 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§  6 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus 7 Mitgliedern,
     1. der/dem 1. Vorsitzenden
     2. der/dem 2. Vorsitzenden
     3. der/dem Kassenverwalter/in
     4. der/dem Schriftführer/in
     5. der/dem Beisitzer/in
     6. der/dem Beisitzer/in
     7. der/dem Beisitzer/in

Mindestens ein Vorstandsmitglied muss dem Lehrerkollegium angehören. Mindestens drei Vorstandsmitglieder dürfen nicht dem Lehrerkollegium angehören. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er leitet den Verein gemäß den Vorschriften der Gesetze und der Satzung. Jedes Vorstandsmitglied ist alleine vertretungsberechtigt. Unabhängig von der Zahl der Anwesenden bei Vorstandssitzungen, ist der Vorstand immer beschlussfähig.
Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Eine Kassenprüfung erfolgt jährlich. Die beiden Kassenprüfer/innen werden jährlich durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Intern wird festgelegt, dass über Ausgaben, die sich aus dem laufenden Betrieb ergeben und € 200,00 je Position nicht überschreiten, der Vorstand entscheidet.
Die laufenden Verpflichtungen dürfen 15 % der jährlichen Mitgliedsbeiträge nicht übersteigen.
Der Vorstand kann über die Förderung einzelner Schüler entscheiden, wenn alle anderen Möglichkeiten nachweislich ausgeschöpft wurden.

§  7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung hat schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, zu erfolgen. Zwischen dem Tag der Bekanntmachung und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage liegen. Die Mitgliederversammlung findet innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt und wird am Sitz des Vereins durchgeführt. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Die Mitglieder können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Dazu ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich.
Den Vorsitz bei der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende. Sollte dieser verhindert sein, sein Stellvertreter. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Mitglieder entscheiden in der Mitgliederversammlung über die Vergabe der Gelder.
Bezuschussungen von Schulfahrten, Schüleraustauschen, Wandertagen, schulischen Exkursionen können mit maximal 20% der Mitgliedsbeiträge des aktuellen Geschäftsjahres gewährt werden, sofern es sich um jahrgangs- und/oder klassenübergreifende Fahrten handelt und andere Fördermittel nachweislich ausgeschöpft oder abgelehnt wurden. Von einer Förderung bzw. Bezuschussung sind Klassenfahrten und regelmäßig geplante und im Schulprogramm enthaltene Fahrten ausgenommen. Die Summe von 20% bezieht sich auf alle Schulfahrten in Summe, nicht einzeln.
Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auch auf Veranlassung von Vereinsmitgliedern einberufen werden, wenn dazu mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich auffordert. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind durch den Schriftführer zu protokollieren. Sollte dieser verhindert sein, muss einer der anwesenden Vereinsmitglieder zum Führen des Protokolls bestimmt werden. Die Protokolle sind durch den Protokollführer und die/den ersten oder zweiten Vorsitzende(n) zu unterzeichnen.
Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung.

§  8 Zusammenarbeit mit der Schule

Der Vorstand hält ständig engen Kontakt zur Leitung der Rhenanus-Schule. Die Direktorin/der Direktor nimmt an allen Mitgliederversammlungen teil. Sie/Er besitzt kein Stimmrecht kraft Amtes.

§  9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Dazu ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vereinsvermögen fließt der Rhenanus-Schule Bad Sooden-Allendorf zu.

§ 10 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das Amtsgericht Eschwege. 

Stand: 02. Februar 2024

Rhenanus-Schule
Im Huhngraben 2
37242 Bad Sooden-Allendorf
 

 

 

Telefon: 05652 / 95 888 0
FAX:      05652 / 95 888 0
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